Krawalle: Zwei Schweizer (19, 21) erhalten 6 und 4 Monate Haft per Strafbefehl

(Zürich ZH). Die Staatsanwaltschaft Kanton Zürich hat gegen zwei junge Männer, die während der Ausschreitungen vom vergangenen Wochenende in der Stadt Zürich verhaftet wurden, Strafbefehle erlassen.

Gegen beide Beschuldigte wurden unbedingte Freiheitsstrafen verhängt.

Polizei.news | Schweiz | Täglich aktuell

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ereignis: Ausschreitungen rund um die Langstrasse im Zürcher Kreis 4.
  • Zeitpunkt: Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November 2026.
  • Festnahmen: Zwei junge Männer durch Fahnder der Kantonspolizei Zürich.
  • Beschuldigte: Ein 19-jähriger und ein 21-jähriger Schweizer.
  • Verfahren: Die Staatsanwaltschaft Kanton Zürich hat zwei Strafbefehle erlassen.
  • Freiheitsstrafen: Sechs beziehungsweise vier Monate unbedingt.
  • Vorwürfe: Unter anderem Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
  • Weitere Delikte: Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung, Hausfriedensbruch und Übertretung des Gesichtsverhüllungsverbots.
  • Hintergrund: Unbewilligte Versammlung mit gewalttätigen Ausschreitungen.
  • Rechtsstand: Die Strafbefehle sind noch nicht rechtskräftig.
  • Rechtsmittel: Einsprache innerhalb der gesetzlichen Frist möglich.
  • Medienmitteilung: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 3. November 2026.

Unbedingte Freiheitsstrafen für zwei Festgenommene nach Ausschreitungen im Zürcher Kreis 4

Zwei Schweizer nach Ausschreitungen an der Langstrasse verhaftet

Anlässlich der Ausschreitungen in der Nacht vom vergangenen Samstag, 31. Oktober 2026, auf Sonntag, 1. November 2026, rund um die Langstrasse im Zürcher Kreis 4 verhafteten Fahnder der Kantonspolizei einen 19-jährigen und einen 21-jährigen Schweizer (Medienmitteilung der Kantonspolizei vom 1. November 2026).

Strafbefehle wegen Landfriedensbruchs und weiterer Delikte

Die Staatsanwaltschaft Kanton Zürich hat gegen die beiden Männer inzwischen Strafbefehle wegen mehrerer Delikte erlassen: Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung, Hausfriedensbruch sowie Übertretung des Verbots der Gesichtsverhüllung. Im Wesentlichen wird ihnen vorgeworfen, an den Ausschreitungen im Zuge einer unbewilligten Versammlung teilgenommen und gewalttätige Handlungen gegen Personen (insbesondere Polizisten) und Sachen unterstützt zu haben.

Sechs und vier Monate Freiheitsstrafe – Strafbefehle noch nicht rechtskräftig

Gegen die beiden Beschuldigten wurde je eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs beziehungsweise vier Monaten verhängt. Die Strafbefehle sind noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann innert der gesetzlichen Frist Einsprache erhoben werden.

Staatsanwaltschaft erteilt keine weiteren Auskünfte

Über den Inhalt dieser Medienmitteilung hinaus erteilt die Staatsanwaltschaft Kanton Zürich keine weiteren Auskünfte und gibt keine Interviews.

 

Quelle: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Bildquelle: Symbolbild © Pancasona photos/Shutterstock.com


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Strafbefehl, Freiheitsstrafe und Einsprache: So funktioniert das Schweizer Strafverfahren

In der Schweiz können Staatsanwaltschaften bestimmte Strafverfahren mit einem Strafbefehl abschliessen. Dafür ist nicht in jedem Fall eine Gerichtsverhandlung erforderlich. Allerdings gelten klare gesetzliche Voraussetzungen, und beschuldigte Personen haben die Möglichkeit, sich gegen einen Strafbefehl zu wehren. Sechs wichtige Fragen und Antworten.

1. Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft in einem gesetzlich geregelten vereinfachten Verfahren. Er enthält unter anderem den vorgeworfenen Sachverhalt, die rechtliche Einordnung der Delikte und die vorgesehene Strafe.

Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehl erlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Sachverhalt eingestanden oder anderweitig ausreichend geklärt ist. Ohne gültige Einsprache kann der Strafbefehl rechtskräftig werden.

2. Welche Strafen sind per Strafbefehl möglich?

Beitrag 352 der Schweizerischen Strafprozessordnung regelt, welche Sanktionen im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden dürfen.

Dazu gehören unter anderem Bussen, Geldstrafen von höchstens 180 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von höchstens sechs Monaten. Für die Verbindung verschiedener Strafen und die Anordnung weiterer Massnahmen gelten zusätzliche gesetzliche Regeln.

3. Was bedeutet eine unbedingte Freiheitsstrafe?

Bei einer unbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug nicht auf Bewährung aufgeschoben. Das unterscheidet sie von einer bedingten Freiheitsstrafe, bei der der Vollzug unter bestimmten Voraussetzungen zunächst ausgesetzt wird.

Ob und wann eine Freiheitsstrafe tatsächlich vollzogen wird, hängt insbesondere von der Rechtskraft des Entscheids und den weiteren gesetzlichen Bestimmungen ab. Ein noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl bedeutet deshalb nicht automatisch, dass eine Person ihre Strafe bereits verbüsst.

4. Wie lange kann man gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben?

Gemäss Beitrag 354 der Strafprozessordnung kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich Einsprache bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erheben.

Für die beschuldigte Person muss die Einsprache grundsätzlich nicht begründet werden. Entscheidend sind die gesetzlichen Form- und Fristvorschriften. Die zehntägige Frist knüpft an die rechtlich massgebende Eröffnung des Strafbefehls an und nicht einfach an das Datum einer Medienmitteilung.

5. Was geschieht nach einer Einsprache?

Wird gültig Einsprache erhoben, überprüft die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und führt bei Bedarf weitere Beweiserhebungen durch.

Anschliessend kann sie beispielsweise am Strafbefehl festhalten, diesen ändern oder das Verfahren auf andere gesetzlich vorgesehene Weise weiterführen. Hält sie am Strafbefehl fest, kann die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung gelangen. Dort wird der Fall nach den geltenden Verfahrensregeln geprüft.

6. Warum ist die Rechtskraft so wichtig?

Rechtskraft bedeutet, dass ein Entscheid mit den dafür vorgesehenen ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann.

Wird gegen einen Strafbefehl keine gültige Einsprache erhoben, wird er gemäss Beitrag 354 Absatz 3 der Strafprozessordnung zum rechtskräftigen Urteil. Bis dahin ist es wichtig, zwischen einem ausgesprochenen Strafbefehl und einer rechtskräftigen Verurteilung zu unterscheiden. Auch die Unschuldsvermutung ist zu beachten.

Gut zu wissen: Ein Strafbefehl wird durch die Staatsanwaltschaft erlassen und nicht durch ein Gericht. Eine Gerichtsverhandlung kann insbesondere dann notwendig werden, wenn Einsprache erhoben wird und die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhält.

Praktischer Tipp: Wer einen Strafbefehl erhält, sollte die Rechtsmittelbelehrung sofort lesen und die Einsprachefrist sorgfältig beachten. Bei Unsicherheiten ist es sinnvoll, rechtzeitig qualifizierte rechtliche Beratung einzuholen. Eine abgelaufene Frist kann erhebliche Folgen haben.

Weitere Informationen: Meldungen zu Polizeieinsätzen und zur Arbeit der Strafverfolgungsbehörden finden Sie bei Polizeinews Stadt Zürich.


 

Quelle Infobox: Polizei.news-Redaktion






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